Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ingenieurbüro Gellert

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen und Bestellungen und für die Dauer der Geschäftsverbindungen, die der Auftraggeber bei dem Ingenieurbüro Gellert mit nachfolgend aufgeführten Daten tätigt.

 

  1. Sitz des Auftragnehmers ist:

Ingenieurbüro Gellert

Südenlande 6

23847 Schiphorst -Deutschland

 

  1. Freiberuflicher Geschäftsführer:

 

Name: Ing. Felix Gellert

Akademischer Grad: M.Sc.

Maschinenbauingenieur

Berechtigung nach den geltenden deutschen Ingenieurgesetzen die geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieur“  (Ing.) zu führen

 

  1. Der unter § 1 Geltungsbereiche Absatz I. aufgefasste Geltungsbereich gilt auch für alle zukünftigen Dienstleistungen und Bestellungen auch wenn diese noch nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

 

  • Das Schrifttum dieser AGB gilt ausschließlich. Sollten andere Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers von den hier formulierten AGB abweichen oder gar entgegenstehen, werden diese nicht anerkannt. Eine Sonderregelung ist allerdings mit der Zustimmung vom Ingenieurbüro Gellert möglich. Dies muss in einem spezifischen außerhalb dieser AGB schriftlich festgehaltenen Vertrag hinterlegt werden. Mündliche Absprachen sind nichtig und werden im Rechtsstreit nicht anerkannt. Die Ungültigkeit von mündlichen Absprachen, die insbesondere die Absicht haben gegen diese AGB zu verstoßen oder diese zu ändern, soll Auftraggeber und das Ingenieurbüro gleichermaßen schützen und eine Eindeutigkeit der Geschäftsbeziehungen hervorrufen.

 

  1. Für die vorliegenden AGB gilt deutsches Recht.

 

  1. Aus dem Kontext gerissene Klauseln, werden nicht anerkannt. Es gilt die Gültigkeit im gesamten dafür ausgearbeiteten Kontext in die umfassende Spezifität einzelner Klauseln.
  • 2 Allgemeines

 

  1. Individualabsprachen sind schriftlich und im eindeutigen Einverständnis von Auftraggeber und dem Ingenieurbüro Gellert durchzuführen. Diese Absprachen ergeben einen einzelnen individuellen schriftlichen Vertrag, der gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzuziehen ist oder diese entsprechend um genau diese nötigen Vertragsinhalte ergänzt.
  2. Das Ingenieurbüro Gellert gibt hier zur Kenntnis, dass keine überraschenden Klauseln gemäß § 309 BGB Klauselverbote in diesen AGB hinterlegt sind, um Geschäftspartnern Sicherheit, Vertrauen und Schutz zu geben.
  • Sämtliche interne Abläufe die zur Erfüllung eines Auftrags nötig sind, sind angelehnt an das Qualitätsmanagementsystem ISO 9001:2015. Damit soll ein durch die Norm garantierter Qualitätsfluss gesichert werden.

 

 

 

  • 3 Angebote und MGU

 

  1. Angebote werden überwiegend in Schriftform erfolgen. Bis zum endgültigen Auftragseingang sind diese freibleibend. Einzelheiten wie Lieferzeiten und Preisbindungen sind den Angebotsdokumenten jeweils zu entnehmen. Angebotszeichnungen und sämtliche mitgeltende Unterlagen (MGU) der Kostenvoranschläge sind uneingeschränktes Eigentum des Ingenieurbüros Gellert.  Es gilt axiomatisch auch das Urheberrecht und das Verwertungsrecht uneingeschränkt; es sei denn es wird durch einen gesonderten Vertrag entsprechend eindeutig erweitert. Eine Weitergabe an Dritte ist somit nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Ingenieurbüros Gellert gestattet.

 

  1. Mitgeltende Unterlagen (MGU)

Als Mitgeltende Unterlagen gelten sämtliche Dokumente, die neben Angeboten, Auftragsbestätigungen und zur Erfüllung der Dienstleistung, Bestellung und Aufträge erforderlich sind. Die Dienstleistungs-Informationen in Angeboten und Auftragsbestätigungen werden z.T. aus den MGU abgeleitet. Dies sind Zeichnungen sämtlicher Art, Skizzen, Berechnungen, Simulationsberichte, Tabellen, Datenblätter,

Bauteilsteckbriefe, Morphologischer Kästen, Evaluationen, Zertifikate, und sonstige Dokumente die im Kontext des Ingenieurbüros Gellert stehen.

Dabei haben die MGU einen illustrativen Charakter zur Ermittlung von Richtwerten und Näherungswerten, wie spezifisches Gewicht, Gewicht, Volumen, aber Toleranzen wie Form- und Lagetoleranzen. Verbindliche Werte werden durch das Ingenieurbüro Gellert eindeutig gekennzeichnet. Individuelle Wünsche zur Bestätigung von verbindlichen Werten können durch das Ingenieurbüros bestätigt werden und bedürfen der schriftlichen Anfrage und Dokumentation.

 

  • 4 Aufträge
  1. Aufträge werden nach den Bestimmungen dieses Vertrages (AGB) und Ergänzungen von Art und Umfang der Auftragsbestätigung geleistet. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Festhaltung und im Einvernehmen von Auftraggeber und Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Erfüllung der Leistungen Dritte befähigte und entsprechend befugte Firmen heranzuziehen. Diese müssen im Einklang der vereinbarten Verträge und dieser AGB stehen.

 

  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Das Ingenieurbüro Gellert vereinbart bei Vertragsschluss durch eine Auftragsbestätigung eine Anzahlung von 50% der vereinbarten Summe, um die nötigen Ressourcen zur Zweckerfüllung bereitzustellen. Es sei denn dies wird anderweitig ausgehandelt und in der entsprechenden Rubrik Zahlungsbedingungen der MGU anders deklariert.
  2. Nach Verhandlungen können Preise auch als Richtpreise genannt werden und mit entsprechenden Stundenaufwand ergänzt werden. Die Erweiterung des Stundenaufwands ist auch der Fall, wenn der Umfang der Leistung einvernehmlich abgeändert und darüber hinaus ausgeweitet wird. Eine angemessene Erhöhung kann dann durch das Ingenieurbüro Gellert verlangt werden. Während des möglichen eintretenden Verhandlungszeitraums ist das Ingenieurbüro Gellert berechtigt die Arbeiten die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, vorläufig einzustellen. Der Auftraggeber wird darüber schriftlich informiert. Verzögerungen die daraus resultieren, werden dem Projektverlauf zuaddiert und gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
  • Alle Preise gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

 

 

 

  • 6 Fristen

 

  1. Liefertermine von Daten werden bereits im Angebot nach eigenem Ermessen durch das Ingenieurbüro Gellert gelistet. Sollte eine Lieferzeit nicht gelistet sein, gilt es im stillschweigenden Einvernehmen den Auftrag nach besten zeitlichen Gewissen abzuarbeiten. Der Auftraggeber erklärt sich damit bei Vertragsschluss einverstanden.
  2. Höhere Gewalt verlängert die Lieferzeit um eben genau die Dauer des Fortwirkens dieser Gewalt und den dazu korrelierenden nachwirkenden Behinderungen, die sich auf die Wiederaufnahme der Arbeit zur Erfüllung der Leistung auswirken. Bei unzumutbaren Verhältnissen durch die höhere Gewalt ist das Ingenieurbüro Gellert von der Leistungsverpflichtung befreit und berechtigt vom Auftrag ungeachtet der bestehenden Kosten zurückzutreten.

 

  • 7 Mitwirkungspflicht

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle notwendigen Unterlagen, die der Zweckbestimmung des Auftrags dienen, dem Auftragnehmer (Ingenieurbüro Gellert) bereitzustellen. Sollte die Bereitstellung von notwendigen Daten nicht erfolgen, so geht jeder Lieferverzug von Dienstleistungen zu Lasten des Auftraggebers. Auch ein Schadensersatz oder daraus resultierende verstreichende Fristen auf Seiten des Auftragsgebers an Dritte kann hieraus nicht geltend gemacht werden. Weiterhin garantiert und haftet der Auftraggeber, dass die bereitgestellten Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind. Eine Nutzung könnte so durch das Ingenieurbüro ausgeschlossen werden.

 

  • 8 Vertragsrücktritt

 

  1. Der Auftraggeber ist nur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine Nichterfüllung einer Dienstleistung mit einer angemessenen Bearbeitungs-Nachfrist nicht erreicht wurde und somit ein Verzug des Ingenieurbüros Gellert ist. Bei Rücktritt des Auftraggebers sind bereits erbrachte Leistungen seitens des Ingenieurbüro Gellert zu honorieren.
  2. Der Auftragnehmer, hier Ingenieurbüro Gellert, ist berechtigt vom Auftrag zurückzutreten, wenn eine Arbeit am Projekt durch Verletzung der Mitwirkungspflicht unmöglich gemacht werden oder aber wenn der Auftraggeber kommunikativ nicht agiert und oder Anfragen für den essentiellen Fortbestand des Projektes ignoriert. Nach einer angemessenen Frist, ist das Ingenieurbüro berechtigt vom Auftrag zurückzutreten und behält bis dahin gezahlte Leistungen vom Auftraggeber vollständig ein und hat weiterhin Anspruch auf das gesamt vereinbarte Honorar.
  • Sollte der Auftraggeber ungeachtet der Berechtigung zurücktreten wollen, so wird das doppelte Honorar, dass zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung vereinbart wurde und zum Auftrag führte, fällig.

 

  • 9 Geheimhaltung

 

  1. Die durch einen Auftrag entstehende Geschäftsbeziehung und den damit verbundenen Informationsfluss von sensiblen für die Entwicklung relevanten Daten wird wechselseitig deklariert, diese vertraulich und im Rahmen der Zweckbestimmung zu behandeln. Der Zweck und Umfang kann in einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung genauer spezifiziert werden, um diesen Passus zu ergänzen.
  2. Das Ingenieurbüro Gellert ist berechtigt im Rahmen der Zwickbestimmung die Daten an Dritte weiterzuleiten, sofern diese die Geheimhaltung einhalten, als wären Sie Bestandteil diese hier deklarierten Geheimhaltung, um notwendige für die Erfüllung des Auftrags Schritte einzuleiten.

 

  • 10 Haftungsbeschränkungen

 

  1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die durch die Verletzung der Sorgfaltspflicht entstehen, haftet das Ingenieurbüro Gellert.
  2. Das Ingenieurbüro Gellert haftet nicht für unvorhersehbare Schäden, für Folgeschäden und Schäden aus entgangenen Gewinn. Durch die ausdrückliche Trennung zwischen verbindlichen und illustrativen Werten der Dienstleistungserbringung, haftet das Ingenieurbüro Gellert nicht für illustrative Richtwerte und Skizzen oder dergleichen; irrelevant welcher Schaden hieraus entsteht.
  • Schadensersatzansprüche verfallen nach den einschlägig bekannten Wert nach 24 Monaten nach Lieferung der Leistung.

 

  • 11 Nutzungs- und Verwertungsrechte

 

  1. Für sämtliche Entwicklungen, Werke, Berechnungen und Ergebnisse, die durch einen Auftrag seitens des Auftragsgebers durch das Ingenieurbüro Gellert entstehen, räumt das Ingenieurbüro Gellert nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber das alleinige und zeitlich unbeschränkte Nutzung- und Verwertungsrecht ein.

 

  • 12 Arbeitsort und Gerichtsstand

 

  1. Der zur Erfüllung der Dienstleistung bzw. Auftragsleistungen beschriebene Arbeitsort ist der Sitz des Ingenieurbüro Gellert.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ratzeburg. Die Berechtigung den Auftraggeber an einen anderen Ort zu verklagen, behält sich das Ingenieurbüro Gellert vor.

 

  • 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Passsagen oder Klauseln ungültig sein, so ist dennoch der Rest der AGB weiterhin gültig. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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